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BGH - Entscheidung vom 24.07.2014

III ZR 410/13

Normen:
POG RP § 69 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen III ZR 410/13

DRsp Nr. 2014/12570

Vortrag des Klägers zur Entstehung von entschädigungsfähigen Schäden i.R.e. Untersagungsverfügung einer Betriebsstätte

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 2013 - 1 U 551/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 100.000 €

Normenkette:

POG RP § 69 Abs. 1 ;

Gründe

Das angefochtene Urteil gibt im Ergebnis keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Kläger hat trotz entsprechender Rügen der Beklagten und Hinweise des Berufungsgerichts auch ansatzweise nichts Konkretes dazu vorgetragen, ob ihm über die bereits zuerkannten Rechtsverfolgungskosten hinaus nach § 69 Abs. 1 POG RP entschädigungsfähige Schäden entstanden sind. Damit fehlt es an der Darlegung der für das Feststellungsinteresse notwendigen Wahrscheinlichkeit, dass infolge des den Beklagten angelasteten rechtswidrigen Vorgehens bei dem Kläger ein auszugleichender Schaden eingetreten ist oder eintreten wird (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 156/11, NJW 2012, 2022 Rn. 11 und vom 24. Januar 2006 - IX ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m. umfangr. w.N.). Auf die vom Berufungsgericht übergangenen Umstände, dass die Untersagungsverfügung aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2010 wieder vollziehbar war und der Kläger vorgetragen hat, er habe die Betriebsstätte seiner Ehefrau lediglich zur Schadensminderung übergeben, um das Geschäftslokal nicht ohne Nutzung zu lassen, kommt es daher im Ergebnis nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 551/12
Vorinstanz: LG Mainz, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 436/10