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BGH - Entscheidung vom 13.02.2014

IX ZR 68/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 68/12

DRsp Nr. 2014/3787

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bei Urteil über Aufklärungspflichten eines Steuerberaters hinsichtlich einer Selbstanzeige

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.984,20 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7 , 8 f). Den geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Auch stellt die angegriffene Entscheidung nicht den behaupteten, ungeschriebenen Obersatz auf, der Steuerberater habe seinen Mandanten vor Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht über deren Voraussetzungen und Risiken aufzuklären. Ebenso wenig ist, angesichts der einleitenden Obersätze, von einem grundlegenden Missverständnis der Senatsrechtsprechung auszugehen. Es handelt sich hier allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 , 1945; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2981/10
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 28/11