Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.09.2014

4 StR 174/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 174/14

DRsp Nr. 2014/15507

Voraussetzungen des § 356a StPO als Grundlage der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. August 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 12. August 2014 das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und die weiter gehende Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der geltend gemacht wird, der Senat habe die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift übergangen.

Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Revisionsbegründung vom 5. März 2014 lag bei der Entscheidung vor, war Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksichtigt.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak