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BGH - Entscheidung vom 07.05.2014

XII ZB 645/12

Normen:
FamFG § 222 Abs. 3
VersAusglG § 14 Abs. 4

Fundstellen:
FamRZ 2014, 1182
FuR 2014, 483

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 645/12

DRsp Nr. 2014/8638

Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über die Zahlungspflicht der weiteren Beteiligten zu 3 entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Die weitere Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, 6.045 € nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % seit dem 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die weitere Beteiligte zu 4 zu zahlen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 222 Abs. 3 ; VersAusglG § 14 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der 1966 geborene Ehemann und die 1965 geborene Ehefrau haben am 30. Juni 2004 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 24. September 2011 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 13. Juni 2012 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Dabei hat es unter anderem soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 (T. GmbH) ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 6.045 € bei der Beteiligten zu 4 (A. AG) begründet wird. Ferner hat es die Beteiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 4 zu zahlen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Beteiligte zu 3 eine konkrete Bezeichnung ihrer "Ausgleichstarife" in der Beschlussformel zur externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Das Beschwerdegericht hat diesem Begehren weitgehend entsprochen und darüber hinaus angeordnet, dass der von der Beteiligten zu 3 an die Beteiligte zu 4 zu zahlende Kapitalbetrag seit dem Ehezeitende mit dem von der Beteiligten zu 3 verwendeten Rechnungszins in Höhe von 5,13 % zu verzinsen ist. Bei seinem Zinsausspruch hat das Beschwerdegericht das Ende des Zinslaufes offen gelassen, weil es der Ansicht ist, dass die Verzinsungspflicht bis zur tatsächlichen Zahlung des Ausgleichswerts an den Zielversorgungsträger bestehe.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3 dagegen, dass die Verzinsung des Ausgleichswerts nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung, sondern bis zur tatsächlichen Zahlung vorzunehmen sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Sie ist bereits deshalb begründet, weil wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausdrücklich ausgesprochen hat die Verzinsung des Ausgleichswertes (nur) für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen ist.

Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger und dem Träger der Zielversorgung kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt der Träger der Zielversorgung.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB ) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Berlin-Weißensee, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 8296/11
Vorinstanz: KG Berlin, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 73/12
Fundstellen
FamRZ 2014, 1182
FuR 2014, 483