BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 389/14
DRsp Nr. 2014/16423
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht erwiesen ist.
Vorinstanz: LG Dresden, vom 23.04.2014
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