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BGH - Entscheidung vom 29.07.2014

5 StR 268/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 268/14

DRsp Nr. 2014/12972

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zwar wären bei der abgeurteilten Tat wegen des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO ) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Feststellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hinreichend sicher möglich war.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 12.03.2014