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BGH - Entscheidung vom 16.07.2014

5 StR 303/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 303/14

DRsp Nr. 2014/11910

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt, als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Der Schuldspruch war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2014 allein auf Totschlag zu ändern. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zudem wegen Unterschlagung auf die Jugendstrafe ausgewirkt hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.02.2014