BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 5 StR 178/14
DRsp Nr. 2014/8713
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhaften Strafrahmenbestimmungen haben sich auf die sich an der Untergrenze orientierenden Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 05.09.2013
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