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BGH - Entscheidung vom 06.05.2014

5 StR 161/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 5 StR 161/14

DRsp Nr. 2014/8710

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht geprüft hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 15.11.2013