Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.03.2014

5 StR 72/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 5 StR 72/14

DRsp Nr. 2014/6060

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. Verurteilung wegen der besonders schweren Vergewaltigung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten R. sowie die Revision des Angeklagten K. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Beiden Angeklagten werden die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Zur Begründung der Aufhebungsentscheidung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 2014 verwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 67 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.09.2013