BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 2 StR 472/13
DRsp Nr. 2014/1713
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden in der Liste der angewendeten Vorschriften alle Vorschriften mit Ausnahme von § 224 StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 11.06.2013
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