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BGH - Entscheidung vom 08.04.2014

XI ZR 335/12

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen XI ZR 335/12

DRsp Nr. 2014/7493

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag des Klägers auf Zahlung von 6.483,74 € nebst Zinsen als unbegründet abgewiesen worden, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Insofern ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert, also in Höhe von 6.483,74 €. Die hilfsweise gestellten Anträge, die der Kläger für die Beschwer zur Addition stellt, hat er für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt. Diese Bedingung ist unzweifelhaft nicht eingetreten. Über die Hilfsanträge haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht entschieden. Sie sind daher bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 VII ZR 122/93, WM 1994, 181 und vom 20. Januar 2004 X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714 ) ist ein Hilfsantrag bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn auch entschieden hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.483,74 €.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanz: LG München I, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 23478/10
Vorinstanz: OLG München, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1392/12