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BGH - Entscheidung vom 04.06.2014

5 StR 219/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 219/14

DRsp Nr. 2014/10481

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Vorwegvollziehung von sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 67 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Maßregelanordnung erweist sich als noch hinnehmbar. Jedoch ist im Blick auf die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer von zwei Jahren bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten kein Raum für die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die Halbstrafenentlassung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 StR 103/08, NStZ-RR 2008, 182 ). Der Senat bringt daher die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe zum Wegfall (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 3 StR 487/12 mwN).

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 18.10.2013