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BGH - Entscheidung vom 16.09.2014

3 StR 362/14

Normen:
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 3 StR 362/14

DRsp Nr. 2014/16444

Verwerfung der Revision als unbegründet bzgl. Beweiswürdigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil die Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten in der Beweiswürdigung verwertet, jedoch nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Daten der Zeugin B. vorgehalten worden sind und diese dazu etwas bekundet hat. Die Verbindungsdaten waren geeignet, die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Zeugin zu erschüttern. Sie sind somit in der Beweiswürdigung ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Daran ändert es nichts, dass das Landgericht - nach rechtsfehlerfreier Abwägung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme - der Aussage der Zeugin insbesondere zu dem Inhalt des nach der Tat mit dem Angeklagten geführten Telefonats gleichwohl gefolgt ist.

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stade, vom 07.03.2014