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BGH - Entscheidung vom 11.03.2014

4 StR 19/14

Normen:
StPO § 250 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 4 StR 19/14

DRsp Nr. 2014/6044

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Beschuldigte rügt, das Landgericht habe durch die Verlesung der "Arztbriefe" der Klinik vom 27. und 29. August sowie vom 3. September 2013 gegen § 250 Satz 2 StPO verstoßen, bemerkt der Senat ergänzend: Der Bericht der Klinik vom 3. September 2013 ist durch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (UA 32; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 - 3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 293; BGH, Beschluss vom 17. November 1987 - 5 StR 547/87, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; Urteil vom 28. September 1994 - 3 StR 332/94, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2). Die weiteren Schreiben der Klinik vom 27. und 29. August 2013 weisen keinen darüber hinausgehenden, vom Landgericht verwerteten Befund auf; vielmehr beschreiben die drei "Arztbriefe" ein vergleichbares klinisches Zustandsbild. Soweit die Revision daher die Verwertung dieser Schreiben im angefochtenen Urteil beanstandet, sind die zugrunde liegenden Befundtatsachen im Strengbeweisverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.

Normenkette:

StPO § 250 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.09.2013