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BGH - Entscheidung vom 23.10.2014

V ZB 200/12

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 200/12

DRsp Nr. 2014/17822

Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 22. März 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Hannover auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Hannover, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 XIV 52/12
Vorinstanz: LG Hannover, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 33/12