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BGH - Entscheidung vom 16.07.2014

XII ZB 164/14

Normen:
ContStifG § 18
VersAusglG § 27
BGB § 1610 a
BGB § 1610a
VersAusglG § 27

Fundstellen:
FamRB 2014, 368
FamRZ 2014, 1619
FuR 2014, 4
FuR 2014, 659
MDR 2014, 1089
NJW-RR 2014, 1089

BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 164/14

DRsp Nr. 2014/12550

Versorgungsausgleich zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten bei Erhalt einer Conterganrente

ContStifG § 18 VersAusglG § 27 BGB § 1610 a Der Versorgungsausgleich zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten kann nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

BGB § 1610a; VersAusglG § 27 ;

Gründe

I.

Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um Versorgungsausgleich.

Der 1961 geborene Ehemann war in der Ehezeit als Garten- und Landschaftsbauarchitekt selbständig; sein Unternehmen ist mittlerweile insolvent. Zuvor hatte er im Rahmen eines erfolglosen Sanierungsversuchs seine private Altersvorsorge aufgelöst und in das Unternehmen eingebracht. Sonstige Versorgungsanrechte hat der Ehemann in der Ehezeit nicht erworben. Der Ehemann ist Contergangeschädigter und bezieht eine steuer- und sozialabgabenfreie Conterganrente von der Beteiligten zu 3 (Contergan-Stiftung), deren Höhe zunächst monatlich 1.116 € betrug und die im Zuge einer erheblichen Anhebung des Rentenniveaus im Jahre 2013 auf mittlerweile monatlich 3.686 € (zuzüglich einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.840 €) erhöht wurde. Ausgezahlt wird dem Ehemann bis Ende Januar 2016 lediglich ein um monatlich 523,56 € gekürzter Betrag, weil er sich diesen Teilbetrag seiner Rente Anfang der 2000er Jahre kapitalisieren ließ.

Die 1966 geborene Ehefrau ist Krankenschwester. Sie ist schwerbehindert und bezieht neben Erwerbseinkünften aus einer Teilzeitbeschäftigung (15 Wochenstunden) eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG ausgeschlossen, weil die Ehefrau auf ihre Versorgungsanrechte dringend angewiesen sei und sich die Versorgungssituation des Ehemannes in Ansehung seiner Conterganrente nicht wesentlich verbessern würde. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Beschwerdegericht die Entscheidung abgeändert und den Versorgungsausgleich durch interne Teilung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung zu Lasten der Ehefrau durchgeführt.

Die Ehefrau begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ) verspricht.

1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft oder schwierig ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1235, 1236).

So liegt der Fall hier nicht.

a) Die Conterganrente gehört - was nicht in Zweifel gezogen wird - nicht zu den gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechten, weil sie aus Entschädigungsgründen gezahlt wird und weder durch Arbeit noch durch Vermögen erworben worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deswegen auch lediglich wegen der Frage zugelassen, ob der Bezug einer Conterganrente im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt werden dürfe.

b) Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist.

aa) Gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bleiben Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, außer Betracht. Die Aufzählung dieser Gesetze ist - wie die Formulierung "insbesondere" verdeutlicht - nicht abschließend (vgl. BT-Drucks. 15/5654, S. 13) und schließt deshalb das Versorgungsausgleichsgesetz nicht aus. § 18 Abs. 2 Satz 1 ContStifG bestimmt darüber hinaus, dass Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, durch das Conterganstiftungsgesetz nicht berührt werden. Im Versorgungsausgleich würde die Ausgleichspflicht des Ehegatten mit den höheren Versorgungsanrechten jedoch durchaus berührt, wenn man (auch) die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewährten Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zum Anlass nehmen würde, den auf § 1 Abs. 1 VersAusglG beruhenden Anspruch des Contergangeschädigten auf Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach § 27 VersAusglG herabzusetzen oder auszuschließen. Zwingende gesetzessystematische Gründe, welche die Schlussfolgerung nahelegen könnten, dass § 18 ContStifG der Berücksichtigung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zumindest bei der Anwendung von Härte- oder Billigkeitsregelungen des bürgerlichen Rechts nicht entgegenstünde, bestehen nicht. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie beispielsweise in § 11 Satz 4 BEEG und der dort enthaltenen Bezugnahme auf §§ 1579 , 1611 Abs. 1 BGB - ausdrücklich anordnen können.

bb) Im Übrigen gehört die Conterganrente nach allgemeiner Auffassung (Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1610 a Rn. 3; MünchKommBGB/Born 6. Aufl. § 1610 a Rn. 10; Soergel/Seibl BGB 13. Aufl. § 1610 a Rn. 5; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1610 a Rn. 6; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1610 a BGB Rn. 5; NK-BGB/Kath-Zurhorst/Reuter 3. Aufl. § 1610 a Rn. 4; Heiß/Heiß in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Bearbeitungsstand: 2014] 3. Kap. Rn. 111; Breuer/Louis MedR 2007, 223, 226; vgl. auch BT-Drucks. 15/5654, S. 13) zu den Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610 a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Auch wenn die Vorschriften des Versorgungsausgleichsrechts keine unmittelbare Verweisung auf § 1610 a BGB enthalten, werden die Grundsätze des § 1610 a BGB auch im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein, ob der Unterhalt des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch anderweitige Einkünfte gedeckt ist (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 , 1278). Denn wenn und soweit eine dem Ausgleichsberechtigten aus Entschädigungsgründen gezahlte Sozialleistung lediglich schadensbedingten Mehraufwand abdecken soll, bezweckt sie keine soziale Absicherung für Alter oder Invalidität und kann daher auch keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen (vgl. bereits Staudinger/Rehme BGB [2000] § 1587 c Rn. 22; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 c Rn. 13).

Zwar stellt § 1610 a BGB lediglich eine widerlegbare gesetzliche Vermutung auf, so dass die ausgleichspflichtige Person den Gegenbeweis dafür führen könnte, dass die ausgleichsberechtigte Person, die eine Conterganrente bezieht, in voller Höhe ihrer Rente tatsächlich keinen durch Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat. Gerade diesen Gegenbeweis wollte der Gesetzgeber aber durch die Fassung des § 18 ContStifG ausschließen; es sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes klargestellt werden, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (BT-Drucks. 15/5654, S. 13). Nach diesen Intentionen des Gesetzgebers ist es - trotz der mittlerweile nicht unerheblichen Höhe der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - nicht möglich, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründung abzusehen, die ausgleichsberechtigte Person sei bereits mit ihrer Conterganrente ausreichend versorgt.

2. Ergeben sich somit keine Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 36). Diese bestehen nicht.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 188/13
Vorinstanz: AG Schweinfurt, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 369/12
Fundstellen
FamRB 2014, 368
FamRZ 2014, 1619
FuR 2014, 4
FuR 2014, 659
MDR 2014, 1089
NJW-RR 2014, 1089