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BGH - Entscheidung vom 22.04.2014

4 StR 94/14

Normen:
VVG § 86

BGH, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 4 StR 94/14

DRsp Nr. 2014/6952

Verpflichtung zur Ersetzung von sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden durch den Angeklagten gegenüber der Adhäsionsklägerin i.R.d. Verurteilung wegen besonders schwerer sexueller Nötigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25. April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden war mit Rücksicht auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 StR 373/13).

Normenkette:

VVG § 86 ;