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BGH - Entscheidung vom 24.06.2014

IX ZA 26/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen IX ZA 26/13

DRsp Nr. 2014/11651

Verpflichtung der Gerichte zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien bzgl. Bescheidens der Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 5;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 15. Mai 2014 die von der Klägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags vorgetragenen Argumente in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie der beabsichtigten Rechtsbeschwerde eine Erfolgsaussicht verleihen können. Er hat unter diesem Gesichtspunkt den Vortrag für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine kurze zusammenfassende Begründung beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die ergänzende Begründung einer Entscheidung zu erzwingen, die als unanfechtbare Entscheidung (§ 127 Abs. 2 , § 567 ZPO ) keiner Begründung bedurfte (vgl. BVerfG NJW 1979, 1161 ; 1994, 574 ; 1998, 3484 f).

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 105/13
Vorinstanz: LG Marburg, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 15/11