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BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

IV ZR 320/13

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 565

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen IV ZR 320/13

DRsp Nr. 2014/1699

Verhältnis zwischen vereinbarter und gesetzlicher Kostenquote in der Revisionsinstanz

Tenor

I.

Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2013 zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.

Streitwert: 149.423,17 €

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3 ; ZPO § 565 ;

Gründe

Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506 ), sondern auch derjenigen der §§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO vor.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 19.07.2013