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BGH - Entscheidung vom 11.09.2014

2 ARs 261/14

Normen:
StPO § 4 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 261/14

DRsp Nr. 2014/14582

Verbindung zweier amtsgerichtlicher Strafverfahren

Tenor

Das Verfahren 6 Ds 150 Js 2005/13, rechtshängig beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe, wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Reutlingen rechtshängigen Verfahren 7 Ls 25 Js 6711/13 verbunden.

Normenkette:

StPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe

Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Reutlingen haben jeweils in bei ihnen anhängigen Verfahren das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat das Amtsgericht Karlsruhe das bei ihm geführte Verfahren dem Amtsgericht - Schöffengericht - Reutlingen zur Übernahme vorgelegt. Das zur Übernahme bereite Amtsgericht Reutlingen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO liegen vor. Die Verbindung erscheint auch im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.