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BGH - Entscheidung vom 09.07.2014

IX ZB 24/14

Normen:
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 6 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen IX ZB 24/14

DRsp Nr. 2014/11558

Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz bzgl. Nachprüfbarkeit

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 6 Abs. 2 ;

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG ), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG , weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 35/13
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 85/13