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BGH - Entscheidung vom 30.10.2014

IX ZB 69/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen IX ZB 69/14

DRsp Nr. 2014/17047

Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 16. Mai 2014 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO ), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 46 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 46 Rn. 14), was im Streitfall nicht geschehen ist.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Sangerhausen, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 449/13
Vorinstanz: LG Halle, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 36/14