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BGH - Entscheidung vom 16.10.2014

2 ARs 371/14

Normen:
StPO § 12 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 371/14

DRsp Nr. 2014/17007

Übertragung eines Strafverfahrens wegen behaupteter Reiseunfähigkeit des Angeklagten

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht BerlinTiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 12 Abs. 1 ; StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen.

Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.

Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.