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BGH - Entscheidung vom 18.08.2014

I ZR 107/10

BGH, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen I ZR 107/10

DRsp Nr. 2014/13550

Streitwert bei Verletzung einer Wortmarke durch den Vertrieb eines Bräparates mit dem Inhaltsstoff Weihrauch

Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Revisionsinstanz in Abänderung des Beschlusses vom 13. November 2013 auf 200.000 € festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarken „H 15“ und „Hecht H 15“. Sie hat die Beklagten, die unter der Bezeichnung „H 15 Gufic“ ein Präparat mit dem Inhaltsstoff Weihrauch vertrieben, auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.452 € in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 100.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den Streitwert auf 75.000 € festgesetzt. Der Senat hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Klägerin mit Urteil vom 30. Januar 2014 zurückgewiesen (GRUR 2014, 385 = WRP 2014, 443) und den Streitwert für die Revision ebenfalls auf 75.000 € festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich das Begehren der Beklagten. Sie beantragen, den Streitwert für die Revision auf mindestens 200.000 € festzusetzen.

II. Der Antrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert auf 100.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht ist ebenfalls von diesem Streitwert ausgegangen. Es hat bei seiner Wertfestsetzung auf 75.000 € berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Anträge in der Berufungsinstanz eingeschränkt hatte. In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die zur Zulassung der Revision durch den Senat geführt hat, hat die Klägerin den Wert ihrer Beschwer ebenfalls mit 75.000 € angegeben. Dieser Wert entspricht vorliegend dem Streitwert. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von den Beklagten auch nicht dargelegt, dass sie diese gerichtlichen Wertfestsetzungen und die Angabe der Klägerin beanstandet hätten. Sie können deshalb nach Abschluss des für sie erfolgreichen Revisionsverfahrens regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden (vgl. zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris-Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris-Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris-Rn. 2; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris-Rn. 7).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 154/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 87/09