BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 37/14
DRsp Nr. 2014/10773
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffenden Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Vorinstanz: LG Bonn, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 50/14
Vorinstanz: AG Bonn, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 66/14
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