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BGH - Entscheidung vom 05.08.2014

IV ZR 428/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen IV ZR 428/13

DRsp Nr. 2014/12940

Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen i.R.e. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 ). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des

Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 8/13
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 199/12