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BGH - Entscheidung vom 10.09.2014

5 StR 383/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 5 StR 383/14

DRsp Nr. 2014/14579

Richterliche Beweisewürdigung eines für den Angeklagten günstigen Strafzumessungsgrundes

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch und die Nebenentscheidungen angefochten sind. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten Taten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrten Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN), der auch schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN). Auch wäre im Fall 2 der Entscheidungsgründe die polizeiliche Überwachung der Tat strafmildernd zu berücksichtigen gewesen. Bedenklich erscheint es darüber hinaus, dass die Strafkammer trotz des Bagatellcharakters der einschlägigen Vorstrafe des cannabisabhängigen Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen) diese strafschärfend als „ins Gewicht“ fallend gewertet hat.

Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt, wobei der Senat davon ausgeht, dass die in den Feststellungen aufgeführten und sichergestellten MarihuanaMengen (UA S. 5 f.), die über die vom Landgericht berechnete Summe von 6.552 g (UA S. 22) hinausgingen, dem Eigenkonsum dienen sollten. Einer weitergehenden Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es trotz vollständig fehlender Erörterung der Frage einer Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht; der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht.