Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.05.2014

IV ZA 29/13

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 148

BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen IV ZA 29/13

DRsp Nr. 2014/8963

Revisionseinlegung auf eigene Kosten vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 148 ;

Gründe

Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläge rin vom 19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegten Verfassungsbeschwerde di e Zulassung ihrer beabsichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen.

Wegen der Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, W iedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 ( VIII ZB 101/08, [...] Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 427/09
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 49/11