Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.11.2014

IX ZA 18/14

Normen:
InsO § 305 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen IX ZA 18/14

DRsp Nr. 2015/1161

Rechtmäßigkeit einer dreijährigen Frist bis zur erneuten Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. April 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZInsO 2014, 2177) entschieden, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stellen kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte.

Vorinstanz: AG Kleve, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 9/14
Vorinstanz: LG Kleve, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 107/14