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BGH - Entscheidung vom 18.11.2014

4 StR 349/14

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 4 StR 349/14

DRsp Nr. 2015/70

Nachweis einer unzulässigen Verwertung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von allen drei Angeklagten erhobenen Rügen der unzulässigen Verwertung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Die Revisionen wollen die Unzulässigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung u.a. daraus herleiten, dass "aktenkundige Berichte... vom 03.05., 08.06., 11.06. und vom 12.06.2012" mit einer in der Revisionsbegründung zitierten Verwendungsbeschränkung versehen gewesen seien, die in einem weiteren Bericht vom 13. Juni 2012 nicht wirksam aufgehoben worden sei. Diese Berichte werden jedoch nicht bzw. nur unvollständig mitgeteilt, so dass der gerügte Rechtsfehler auf Grund der Revisionsbegründung nicht erschöpfend überprüft werden kann. Im Übrigen wären die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen auch in der Sache erfolglos.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Essen, vom 21.03.2014