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BGH - Entscheidung vom 02.07.2014

5 StR 257/14

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 257/14

DRsp Nr. 2014/11824

Nachträgliche Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der für die Bedrohung verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der für die Bedrohung der Nebenklägerin verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08, und vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB ) fest.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 10.02.2014