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BGH - Entscheidung vom 26.06.2014

2 ARs 114/14

Normen:
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 114/14

DRsp Nr. 2014/12966

Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.

Normenkette:

StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt:

"Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist.

Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht Günzburg zu belassen (§12 Abs. 2 StPO ). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein

nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12)."

Dem tritt der Senat bei.