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BGH - Entscheidung vom 16.07.2014

V ZR 180/13

Normen:
ZPO § 6

BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen V ZR 180/13

DRsp Nr. 2014/12205

Maßgeblichkeit des Verkehrswertes für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei Klage auf Auflassung eines Grunstücks

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 10. April 2014 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Festsetzung. Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstück maßgebend (BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 ). Hinsichtlich des konkreten Betrages ist der Senat von der Angabe der Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen.

Normenkette:

ZPO § 6 ;
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 17/13
Vorinstanz: LG Aurich, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 492/11