BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen IV ZR 235/11
DRsp Nr. 2014/912
Kostentragung bei Vereinbarung einer Kostenquote im Vergleich
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506 ).
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