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BGH - Entscheidung vom 09.01.2014

IV ZR 235/11

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen IV ZR 235/11

DRsp Nr. 2014/912

Kostentragung bei Vereinbarung einer Kostenquote im Vergleich

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506 ).