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BGH - Entscheidung vom 13.05.2014

EnVR 45/12

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen EnVR 45/12

DRsp Nr. 2014/8482

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Bundesnetzagentur

Tenor

Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu 1 trägt die Bundesnetzagentur. Eine Erstattung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2 findet nicht statt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG . Im Verhältnis zur Betroffenen zu 1 hat sich die Bundesnetzagentur durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben. Danach trägt sie insoweit auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht ferner der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 1 anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Die außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 2 trägt diese entsprechend der von ihr mit der Bundesnetzagentur getroffenen Vereinbarung selbst.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 366/07 (V)