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BGH - Entscheidung vom 13.02.2014

III ZR 317/13

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen III ZR 317/13

DRsp Nr. 2014/3014

Kostenentscheidung bei unbegründeter Erinnerung

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG ), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.

Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.

Vorinstanz: LG München I, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 30235/11
Vorinstanz: OLG München, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 715/13