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BGH - Entscheidung vom 23.06.2014

KVZ 28/14

Normen:
GWB § 78

BGH, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen KVZ 28/14

DRsp Nr. 2014/11577

Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Tenor

Der Betroffene hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Landeskartellbehörde zu tragen. Das Bundeskartellamt trägt seine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78 ;

Gründe

Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen W 1/13