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BGH - Entscheidung vom 07.10.2014

5 StR 377/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 377/14

DRsp Nr. 2014/16422

Kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO durch die unterbliebene Anhörung der Vernehmungsbeamten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die durch den Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrügen betreffend die unterbliebene Anhörung der Vernehmungsbeamten sind entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht deshalb unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), weil Vernehmungsprotokolle unzureichend mitgeteilt sind. Jedoch vermag die Revision aus den durch den Generalbundesanwalt weiter genannten Gründen keinen durchgreifenden Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) aufzuzeigen. So war die Strafkammer im Blick auf die belastenden Indizien außerhalb der Aussage des Nebenklägers (vor allem Nachweis von Bromazepam im Haar des Nebenklägers, aber auch etwa Zustand des Nebenklägers nach Rückkunft, SMS des Angeklagten an die Mutter des Nebenklägers, frühere sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf junge Männer) nicht von Gesetzes wegen gehalten, die Polizeibeamten zu den Aussagen des Nebenklägers im Ermittlungsverfahren zu vernehmen. Ausweislich der Urteilsgründe sind dem Nebenkläger Vorhalte aus den Vernehmungsprotokollen

gemacht worden. Im Zuge dessen können sich tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche aufgelöst haben. Auch die übrigen Aufklärungsrügen versagen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 12.03.2014