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BGH - Entscheidung vom 17.09.2014

V ZB 49/14

Normen:
FamFG § 84

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 49/14

DRsp Nr. 2014/16452

Haft zur Sicherung der Abschiebung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. März 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 84 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge Anfang Dezember 2013 ohne gültige Reisedokumente nach Deutschland ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 10. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft zunächst bis zum 24. und anschließend bis zum 28. Februar 2014 an.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 hat es in der Hauptsache Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 28. März 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene nach Ablauf der Haftzeit die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Sicherungshaft ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtmäßig, insbesondere sei dem Betroffenen der Haftantrag vom 10. Februar 2014 rechtzeitig ausgehändigt worden.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, es sei nicht hinreichend protokolliert, dass dem Betroffenen der Antrag auf Sicherungshaft vom 10. Februar 2014 tatsächlich ausgehändigt worden sei.

Dem Betroffenen muss spätestens zu Beginn der Anhörung eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9). Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass das hier geschehen ist. Dem Betroffenen wurden bereits bei seiner gerichtlichen Anhörung vom 10. Februar 2014 sowohl der Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung als auch der - diesen konkretisierende - Antrag auf Sicherungshaft vom selben Tag übergeben. Dies ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll. Dort ist festgehalten, dass dem Betroffenen vor der Anhörung die vollständigen Haftanträge der Ausländerbehörde vom 10. Februar 2014 mündlich übersetzt worden sind und ihm eine Kopie des Antrags ausgehändigt worden ist. Aus dem Zusammenhang mit der Feststellung der Übersetzung beider Anträge wird hinreichend deutlich, dass sich die anschließende Feststellung, dem Betroffenen sei eine Kopie "des Antrags" ausgehändigt worden, trotz der Verwendung des Singulars auf die beiden Anträge bezieht. Dies ergibt sich zudem aus der weiteren Feststellung in dem Anhörungsprotokoll, dass der Betroffene sowohl über die in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch über die in dem Antrag auf Erlass einer endgültigen Anordnung beantragte Dauer der Abschiebungshaft in Kenntnis gesetzt wurde.

Darüber hinaus zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass das Verfahren ohne den von ihr behaupteten Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, Rn. 9 - 13, [...]).

2. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass in der Abteilung Langenhagen - in der aufgrund einer Änderung des Vollstreckungs- und Einweisungsplans für das Land Niedersachsen seit dem 1. Januar 2014 nur noch Abschiebungsgefangene untergebracht werden dürfen (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/1535, S. 53) - keine hinreichenden Möglichkeiten für ein jederzeitiges Telefonieren bestünden, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung. Die Einwendung betrifft allein die Art und Weise des Vollzugs der Abschiebungshaft in einer speziellen Hafteinrichtung für Abschiebungsgefangene und kann im Verfahren über die Anordnung der Haft nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG . Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Vorinstanz: AG Hannover, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 XIV 17/14
Vorinstanz: LG Hannover, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 15/14