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BGH - Entscheidung vom 07.08.2014

VI ZR 558/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen VI ZR 558/13

DRsp Nr. 2014/13404

Gerichtliche Verpflichtung zur Zurkenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juni 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG München I, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 24413/10
Vorinstanz: OLG München, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 5168/12