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BGH - Entscheidung vom 18.12.2014

III ZR 221/13

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen III ZR 221/13

DRsp Nr. 2015/983

Für Wert der Beschwer einer Revision Interesse des Rechtsmittelklägers an Abänderung des Berufungsurteils maßgeblich

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 - I-11 U 22/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 15.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 3; vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, [...] Rn. 5; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 und vom 24. November 1971, BGHZ 57, 301, 302). Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (z.B. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3 und vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343 ). Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO). Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 aaO Rn. 4 und vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 aaO).

Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren Wert der Beschwer als dem durch das Berufungsgericht festgesetzten Streitwert ausgegangen werden. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift einen Streitwert von 50.000 € angegeben. Diese Wertangabe hat sie jedoch nicht näher begründet. Sie hat zu den im Wege eines Feststellungsantrags geltend gemachten Schäden lediglich vorgetragen, dass sie bei Nichtergehen der Ordnungsverfügung aus dem Weiterbetrieb der Annahmestelle Gewinne hätte erzielen können. Angaben zur Größenordnung der zu erwartenden Gewinne fehlen jedoch. Daneben hat sie sich auf die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts, die erforderlich gewesen seien, um sich gegen die Ordnungsverfügung zu wehren, sowie auf die geleistete Zwangsgeldzahlung in Höhe von 10.000 € bezogen. Den Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2011, mit dem es den Streitwert - ebenso wie später das Berufungsgericht - auf 15.000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt hatte, dass sich dem Vorbringen der Klägerin konkreter Vortrag zur Höhe des etwa entgangenen Gewinns nicht entnehmen lasse, so dass insoweit ein Betrag von bis zu 5.000 € für angemessen und ausreichend erachtet werde, hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ihr Vorbringen zum Wert zu konkretisieren oder zu ergänzen. Erst nach Verkündung der Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 angeregt, die Streitwertfestsetzung zu überdenken, wobei sich selbst darin keine Angaben zur Schadenshöhe in dem konkreten Fall wiederfinden, sondern lediglich pauschal auf die Streitwertfestsetzung in anderen Verfahren Bezug genommen wird. Allerdings hat das Landgericht die Rechtsanwaltskosten bei seiner Schätzung unberücksichtigt gelassen. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass es den - später vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Streitwert im Beschluss vom 8. November 2013 vorgenommenen - bei positiven Feststellungsklagen gebotenen zwanzigprozentigen Abschlag von dem Betrag des Zwangsgelds, mithin von 2.000 €, unterlassen hat. Mangels konkreter Angaben zu den Anwaltskosten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellungsklage insoweit einen höheren Streitwert als 2.000 € hat.

Die Klägerin hat auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen höheren Wert der Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Zu dem ihr möglicherweise entgangenen Gewinn hat die Klägerin erneut keine konkreten Angaben gemacht. Soweit sie einen über 20.000 € liegenden Wert der Beschwer nunmehr vor allem damit zu begründen versucht, dass sie vorträgt, bis zum 31. Dezember 2010 Hauptmieterin des Wettbüros gewesen zu sein und auf Grund dessen nutzlos 2.500 € monatlich aufgewendet zu haben, handelt es sich um neuen Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hatte und daher unbeachtlich ist. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerde zu den Mindestbeträgen der entgangenen Gewinne, zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Streitwert des dort geführten Verfahrens und zu den Kosten des gegen die Untersagungsverfügung angestrengten Eilverfahrens.

Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass die nach § 61 Satz 1 GKG erforderliche Streitwertangabe nicht näher begründet werden müsse. Dies ändert nichts daran, dass der Streitwert vom Gericht auf der Grundlage der dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert festzusetzen ist. Wenn sich die Partei auf die bloße Benennung eines bestimmten Betrags beschränkt, wozu sie nach § 61 Satz 1 GKG berechtigt sein mag, muss sie es hinnehmen, im dritten Rechtszug eine hiervon abweichende Einschätzung nicht mehr mit neuem Vortrag korrigieren zu können.

2. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt ebenfalls 15.000 €, obgleich insoweit ein anderer Bemessungszeitpunkt gilt und die Beklagte der Klägerin im September 2013 das erhobene Zwangsgeld von 10.000 € zurückgezahlt hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ). Da die Klägerin ihren Feststellungsantrag vollen Umfangs weiter verfolgt, ist der gesamte zweitinstanzliche Streitgegenstand zur Entscheidung im dritten Rechtszug angefallen. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung maßgebend der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies ist im Fall der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung eines Berufungsgerichts der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 zur Revision; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, [...] Rn. 2 zur Rechtsbeschwerde). Bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde am 13. Juni 2013 erfasste der Feststellungsantrag noch den Anspruch auf Ersatz des Zwangsgelds, so dass es unbeachtlich ist, dass die Beklagte den betreffenden Betrag später an die Klägerin zurückzahlte.

Vorinstanz: LG Essen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 457/09
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 22/11