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BGH - Entscheidung vom 24.11.2014

NotSt(Brfg) 2/14

Normen:
BNotO § 111d S. 2

BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 2/14

DRsp Nr. 2014/18751

Feststellung eines Verstoßes gegen notarielle Pflichten bei einem Treuhandauftrag

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 2014 wird zugelassen.

Normenkette:

BNotO § 111d S. 2;

Gründe

Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Zulassungsgründe nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 liegen vor. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe nicht gegen den Treuhandauftrag vom 21. September 2009 verstoßen und daher seine notariellen Pflichten nicht schuldhaft verletzt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Not 8/13