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BGH - Entscheidung vom 13.03.2014

III ZA 282/13

Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen III ZA 282/13

DRsp Nr. 2014/5691

Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 hat der Senat die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 - 1 U 184/11 - und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2014, das der Senat, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht.

1. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den von den Klägern vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Er hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Kläger sich dies wünschen, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).

2. Soweit die Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung gelangen, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

3. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe erfolgt keine (Neu-)Festsetzung des Streitwerts (Zöller/Herget, ZPO , 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Prozesskostenhilfe"). Streitwertabhängige Gerichtsgebühren fallen nicht an. Nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden die dem Gegner entstandenen Kosten nicht erstattet.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 286/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 184/11