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BGH - Entscheidung vom 19.08.2014

3 StR 347/14

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 3 StR 347/14

DRsp Nr. 2014/14600

Festsetzung der Tagessatzhöhe bei der Verhängung einer Einzelgeldstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tagessatz für die im Fall III. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch ist im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat es allerdings versäumt, im Fall III. 1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat hat daher dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, WM 2010, 1957 , 1964).