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BGH - Entscheidung vom 20.05.2014

VII ZR 254/13

BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen VII ZR 254/13

DRsp Nr. 2014/9536

Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung zum Versäumnisurteil

Tenor

Zu dem Versäumnisurteil vom 10. April 2014 wird folgende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt:

Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. April 2014

Vorinstanz: AG Göttingen, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 184/10
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 50/11