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BGH - Entscheidung vom 28.01.2014

II ZB 13/13

Normen:
SpruchG § 15 Abs. 4 a.F.
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SpruchG § 15 Abs. 4
FamFG § 85

Fundstellen:
AnwBl 2014, 656
BB 2014, 513
DB 2014, 539
DB 2014, 6
DStR 2014, 12
FGPrax 2014, 132
MDR 2014, 429
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 610
WM 2014, 467
ZIP 2014, 491

BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen II ZB 13/13

DRsp Nr. 2014/3569

Erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren bei Selbstvertretung eines Rechtsanwalts im Spruchverfahren

Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 13. Zivilsenat vom 2. April 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 3.596,92 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SpruchG § 15 Abs. 4 ; FamFG § 85 ;

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, stellte am 17. Januar 2005 in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung. Für einen anderen Antragsteller war er in diesem Spruchverfahren als Verfahrensbevollmächtigter tätig. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 setzte das Landgericht die Abfindung neu fest und ordnete an, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen habe. Der Beschluss des Landgerichts wurde nach Rücknahme von Beschwerden einiger Antragsteller, darunter des Rechtsbeschwerdeführers, 2011 rechtsbeständig. Am 13. September 2011 beantragte der Rechtsbeschwerdeführer u.a., die in eigener Sache angefallenen Kosten gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.

Das Landgericht wies den Antrag insoweit zurück. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Auf das Kostenfestsetzungsverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ( FGG-Reformgesetz FGG-RG , BGBl. I S. 2586) die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ) anwendbar. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ), so dass sich das anwendbare Verfahrensrecht nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 II ZB 4/13, ZIP 2013, 2426 Rn. 5). Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde mit dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 13. September 2011 und damit nach dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitet.

b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG , § 104 Abs. 3 ZPO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts findet in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt. Da das Spruchverfahrensgesetz keine eigenen Regelungen zur Kostenfestsetzung enthält, sind über § 17 Abs. 1 SpruchG die Vorschriften des FamFG anwendbar. Die Verweisung in § 85 FamFG für die Kostenfestsetzung auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Festsetzungsentscheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO sowie die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 II ZB 4/13, ZIP 2013, 2426 Rn. 10 ff.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Der Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hat im Spruchverfahren regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (vgl. OLG München, AG 2007, 411, 415; BayObLG, NJW-RR 2007, 773).

Für die Kostenerstattung ist § 15 Abs. 4 SpruchG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. KostRMoG, BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung maßgeblich, die § 15 Abs. 2 SpruchG in der seither geltenden Fassung entspricht. Auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG eingeleitet worden sind, ist § 15 SpruchG in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG. Das Spruchverfahren, in dem der Antragsteller Kostenerstattung verlangt, wurde spätestens mit seinem Antrag im Jahr 2005 und damit vor Inkrafttreten des GNotKG eingeleitet.

Nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind die Kosten der Antragsteller erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Solche Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, in der Höhe der Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt verlangen kann, schon deshalb nicht entstanden, weil er keinen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat. Eine § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, fehlt im Spruchverfahrensgesetz . Auch die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend zu § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. anwendbaren Vorschriften des FGG verweisen nicht auf § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO . § 13a Abs. 3 FGG (insoweit jetzt § 80 Satz 2 FamFG ) erklärt nur § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für entsprechend anwendbar. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind auch nicht deshalb entsprechend anzuwenden, weil das Spruchverfahren ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit einem streitigen Zivilprozess angenähert ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2006 II ZB 26/04, BGHZ 166, 329 Rn. 12). § 15 Abs. 4 SpruchG enthält für das Spruchverfahren gerade eine Vorschrift, die die Kostenerstattung regelt, und die über § 17 Abs. 1 SpruchG ergänzend heranzuziehenden Regelungen in § 13a Abs. 3 FGG betrafen auch die Kostenerstattung in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ohne dass dazu weitere Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend heranzuziehen waren.

Dem Rechtsbeschwerdeführer sind die Auslagen und Gebühren eines Rechtsanwalts auch nicht zu erstatten, weil er so behandelt werden müsste, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Denn nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind nur zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten erstattungsfähig. Auch Rechtsanwaltskosten sind anders als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht stets, sondern nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall geboten war. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, wird man für ein Spruchverfahren zwar für eine rechtsunkundige, in Angelegenheiten des Spruchverfahrens unerfahrene Person regelmäßig annehmen können. Ein Rechtsanwalt muss in der Regel in einem Spruchverfahren aber nicht einen (anderen) Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechts- und Sachkunde verfügt. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 11 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2007 IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 9; Urteil vom 12. September 2013 I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 30).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 02.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 417 HKO 152/04
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 10/13
Fundstellen
AnwBl 2014, 656
BB 2014, 513
DB 2014, 539
DB 2014, 6
DStR 2014, 12
FGPrax 2014, 132
MDR 2014, 429
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 610
WM 2014, 467
ZIP 2014, 491