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BGH - Entscheidung vom 26.05.2014

NotZ(Brfg) 22/13

Normen:
BNotO § 47 Nr. 3
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 22/13

DRsp Nr. 2014/10002

Erlöschen des Amts als Notar nach bestandskräftigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BNotO § 47 Nr. 3 ; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO ), - den seine Enthebung aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dortigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter

Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 X (Not) 16/12