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BGH - Entscheidung vom 03.06.2014

EnVR 15/13

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen EnVR 15/13

DRsp Nr. 2014/10478

Einstellung von Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme einer Beschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.700.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 123/12 (V)