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BGH - Entscheidung vom 22.10.2014

5 StR 451/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 451/14

DRsp Nr. 2014/17030

Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers zur Tatbegehung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Angeklagte - wie erforderlich - die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt angesichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbergen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Opfer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 22.05.2014